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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

KÜBLER-Consult EIFEL
 

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen:

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie für diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 2 Vertragsabschluß:

1. In Prospekten und Anzeigen enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An schriftliche Aufträge ist der Käufer 3 Wochen gebunden. Lehnt der Verkäufer nicht binnen 3 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach Modell verkauft. Dabei sind geringfügige Modellabweichungen in Beschaffenheit, Form, Maß und Farbe zulässig.

§ 3 Preise, Preisänderungen:

1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, wenn nicht anders angegeben (ausgenommen Export) ein. Die Umsatzsteuer ist dabei gesondert ausgewiesen. Bei Exportgeschäften gehen die Kosten der Verzollung zu Lasten des Käufers.

2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Alle Preise gelten ab Lager des Verkäufers respektive bei Schirmen und Heizgeräten ab Werk in Belgien, Italien und Andere wie umseitig vereinbart bzw. vorgegeben.

§ 4 Lieferung und Lieferzeiten:

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Liefertermine werden eingehalten. Ausnahmen sind unvorhergesehene - von uns nicht zu vertretende Ereignisse und Umstände.

3. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

4. Wird der Verkäufer vom Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass dies vom Verkäufer zu vertreten ist, kann der Verkäufer vom Vertrag ohne Anspruch des Käufers auf Schadenersatz zurücktreten.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, wenn wegen Fehlens einiger Artikel eine erhebliche Verzögerung der gesamten Lieferung eintreten würde.

§ 5 Versand, Gefahrenübergang und Verpackung:

1. Der Versand oder die Anlieferung erfolgt in jedem Fall auf Rechnung des Käufers.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Geschäft des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

3. Auf Wunsch werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

4. Verpackungskosten werden abhängig der gewählten Versandart (LKW / FLUGZEUG / SCHIFF) gesondert berechnet, Preise können auf Wunsch zuvor angefordert werden.

§ 6 Gewährleistung:

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserung ist zulässig.

2. Geringe Fehler, die durch handwerkliche Verarbeitung bedingt sind - auch Maßtoleranzen +/- 1 mm - können nicht reklamiert werden.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

4. Sollten Artikel Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, sind sichtbare Fehler sofort zu reklamieren. Dies gilt auch für Transportschäden. Sichtbare Schäden an der Transportverpackung, die auf Schäden des Inhalts schließen lassen, muß sich der Käufer sofort vom Fahrer auf dem Frachtbrief bzw. dem Lieferschein mit Unterschrift bestätigen lassen.

5. Schlagen ein oder mehrere Nachbesserungsversuche fehl und ist die weitere Nachbesserung für den Käufer nicht mehr zumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat oder der Schaden aus dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft herrührt.

6.a. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§ 7 Haftungsbegrenzungen:

Schadensersatzansprüche vertraglicher oder gesetzlicher Art sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

§ 8a Eigentumsvorbehalt im nichtkaufmännischen Verkehr:

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2. Der Käufer ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht befugt, die Ware weiterzuveräußern, sie zu verpfänden oder sie zur Sicherheit zu übereignen.

3. Bei einer unzulässigen Weiterveräußerung gilt die Entgeltforderung als an den Verkäufer abgetreten.

4. Bei Zugriff Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf den Kaufgegenstand wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand auf seine Kosten zurückzunehmen. Die Zurückname sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist gem. § 13 Abs. 3 VerbrKrG stets als Rücktritt vom Vertrag anzusehen.

§ 8b Eigentumsvorbehalt im kaufmännischen Verkehr:

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).

2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gilt die Entgeltforderung aus einer Weiterveräußerung als an den Verkäufer abgetreten.

3. § 8a Nr. 4 gilt entsprechend.

§ 9 Zahlungen:

1. Es gelten ausschließlich die auf der Vorderseite vereinbarten Zahlungsbedingungen.

2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen sowie Bankgebühren jeder Art gehen zu Lasten des Käufers und werden sofort fällig.

§ 10 Rücktritt:

Bei Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist eine Pauschale von 35 % des Auftragswertes zu bezahlen. Die Zahlung ist sofort fällig. Dem Käufer bleibt insoweit jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden des Verkäufers in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die vereinbarte Pauschale.

§ 11 Messeaufträge:

Auf Messen erteilte Aufträge fallen nicht unter das Haustürwiderrufsgesetz.

§ 12 Sonstiges:

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem solchen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken im Vertrag.

2. Für diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

4. Im Laufe der fortschreitenden Entwicklung behalten wir uns Änderungen sowohl in technischer und optischer Hinsicht, als auch bei den verwendeten Materialien vor.

5. Im kaufmännischen Verkehr wird als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Mayen bzw. sofern sachlich zuständig Koblenz vereinbart
 

 

 

 

 

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