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KÜBLER-Consult
EIFEL
§
1 Geltung der Geschäftsbedingungen:
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des
Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
für diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 2 Vertragsabschluß:
1. In Prospekten und Anzeigen enthaltene Angebote
sind - auch bezüglich der Preisangaben -
freibleibend und unverbindlich. An schriftliche
Aufträge ist der Käufer 3 Wochen gebunden. Lehnt der
Verkäufer nicht binnen 3 Wochen nach Auftragseingang
die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer
und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen.
3. Serienmäßig hergestellte Artikel werden nach
Modell verkauft. Dabei sind geringfügige
Modellabweichungen in Beschaffenheit, Form, Maß und
Farbe zulässig.
§ 3 Preise, Preisänderungen:
1. Die Preise schließen die gesetzliche
Umsatzsteuer, wenn nicht anders angegeben
(ausgenommen Export) ein. Die Umsatzsteuer ist dabei
gesondert ausgewiesen. Bei Exportgeschäften gehen
die Kosten der Verzollung zu Lasten des Käufers.
2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate
liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder
Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers;
übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst
vereinbarten um mehr als 10%, so ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Alle Preise gelten ab Lager des Verkäufers respektive
bei Schirmen und Heizgeräten ab Werk in Belgien, Italien und Andere wie
umseitig vereinbart bzw. vorgegeben.
§ 4 Lieferung und Lieferzeiten:
1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
2. Liefertermine werden eingehalten. Ausnahmen sind
unvorhergesehene - von uns nicht zu vertretende
Ereignisse und Umstände.
3. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu
vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der
vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf
zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der
Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
4. Wird der Verkäufer vom Lieferanten nicht oder
nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass dies vom
Verkäufer zu vertreten ist, kann der Verkäufer vom
Vertrag ohne Anspruch des Käufers auf Schadenersatz
zurücktreten.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen
vorzunehmen, wenn wegen Fehlens einiger Artikel eine
erhebliche Verzögerung der gesamten Lieferung
eintreten würde.
§ 5 Versand, Gefahrenübergang und Verpackung:
1. Der Versand oder die Anlieferung erfolgt in jedem
Fall auf Rechnung des Käufers.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die
Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Geschäft des Verkäufers verlassen hat. Wird der
Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
ihn über.
3. Auf Wunsch werden Lieferungen in seinem Namen und
auf seine Rechnung versichert.
4. Verpackungskosten werden abhängig der gewählten
Versandart (LKW / FLUGZEUG / SCHIFF) gesondert
berechnet, Preise können auf Wunsch zuvor
angefordert werden.
§ 6 Gewährleistung:
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen
ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er
innerhalb der Gewährleistungsfrist durch
Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, liefert
der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß
sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers
Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserung
ist zulässig.
2. Geringe Fehler, die durch handwerkliche
Verarbeitung bedingt sind - auch Maßtoleranzen +/- 1
mm - können nicht reklamiert werden.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und
beginnt mit dem Datum der Lieferung.
4. Sollten Artikel Material- oder Herstellungsfehler
aufweisen, sind sichtbare Fehler sofort zu
reklamieren. Dies gilt auch für Transportschäden.
Sichtbare Schäden an der Transportverpackung, die
auf Schäden des Inhalts schließen lassen, muß sich
der Käufer sofort vom Fahrer auf dem Frachtbrief
bzw. dem Lieferschein mit Unterschrift bestätigen
lassen.
5. Schlagen ein oder mehrere Nachbesserungsversuche
fehl und ist die weitere Nachbesserung für den
Käufer nicht mehr zumutbar, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt
der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn
ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert
der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der
Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig
verursacht hat oder der Schaden aus dem Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft herrührt.
6.a. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als
Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung
des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 7 Haftungsbegrenzungen:
Schadensersatzansprüche vertraglicher oder
gesetzlicher Art sind sowohl gegen den Verkäufer,
als auch dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht wurde.
§ 8 Eigentumsvorbehalt:
§ 8a Eigentumsvorbehalt im nichtkaufmännischen
Verkehr:
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Der Käufer ist bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises nicht befugt, die Ware
weiterzuveräußern, sie zu verpfänden oder sie zur
Sicherheit zu übereignen.
3. Bei einer unzulässigen Weiterveräußerung gilt die
Entgeltforderung als an den Verkäufer abgetreten.
4. Bei Zugriff Dritter - insbesondere
Gerichtsvollzieher - auf den Kaufgegenstand wird der
Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und
diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der
Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem
Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -
insbesondere bei Zahlungsverzug - ist der Verkäufer
berechtigt, den Kaufgegenstand auf seine Kosten
zurückzunehmen. Die Zurückname sowie die Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ist gem. § 13
Abs. 3 VerbrKrG stets als Rücktritt vom Vertrag
anzusehen.
§ 8b Eigentumsvorbehalt im kaufmännischen Verkehr:
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem
Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer
zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an
den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
gilt die Entgeltforderung aus einer
Weiterveräußerung als an den Verkäufer abgetreten.
3. § 8a Nr. 4 gilt entsprechend.
§ 9 Zahlungen:
1. Es gelten ausschließlich die auf der Vorderseite
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält
sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme
erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und
Wechselspesen sowie Bankgebühren jeder Art gehen zu
Lasten des Käufers und werden sofort fällig.
§ 10 Rücktritt:
Bei Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist eine
Pauschale von 35 % des Auftragswertes zu bezahlen.
Die Zahlung ist sofort fällig. Dem Käufer bleibt
insoweit jedoch der Nachweis vorbehalten, dass ein
Schaden des Verkäufers in dieser Höhe überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als
die vereinbarte Pauschale.
§ 11 Messeaufträge:
Auf Messen erteilte Aufträge fallen nicht unter das
Haustürwiderrufsgesetz.
§ 12 Sonstiges:
1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in
einem solchen Fall eine wirksame oder durchführbare
Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem
Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie
möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken
im Vertrag.
2. Für diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind
nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
4. Im Laufe der fortschreitenden Entwicklung behalten wir uns Änderungen sowohl in technischer und optischer Hinsicht, als auch bei den verwendeten Materialien vor.
5. Im kaufmännischen Verkehr wird als Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Mayen bzw.
sofern sachlich zuständig Koblenz vereinbart |